Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts-bedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Wir behalten uns das Recht vor, einen Herstellervermerk und die Kommissionsnummer auf dem gelieferten Artikel anzubringen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenreden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugängig gemacht, auch nicht vervielfältigt werden. Sie sind nur für den eigenen Gebrauch bestimmt. Sie sind uns portofrei bei anderweitiger Erteilung des Auftrages zurückzusenden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Für eigene Originale, Entwürfe und Modelle bleibt das Vervielfältigungsrecht in jedem Verfahren und für jeden Zweck bei uns und kann nur mit unserer Genehmigung an andere vergeben werden. Konstruktionsänderungen, sowie geringfügige Abweichungen im Design oder in der Farbtönung bleiben vorbehalten. Vom Bestelller gewünschte Änderungen verschieben den Liefertermin.
3. Vertragsschluß
Alle Verträge, Abschlüsse und Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns kommen nur zustande, wenn wir den Vertrag schriftlich bestätigt haben. Weicht unsere Bestätigung nach Meinung des Bestellers von den vorher getroffenen Vereinbarungen ab, so hat der Besteller unverzüglich schriftlich Widerspruch zu erheben; andernfalls gilt unser Bestätigungsschreiben als genehmigt. Alle in der Bestätigung nicht enthaltenen mündlichen oder früheren schriftlichen Abmachungen sind für uns nicht verbindlich. Neben- oder Zusatzabreden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die Bestellung gilt also erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch uns als angenommen. Der Besteller bleibt solange an den Auftrag gebunden.
4. Preise
Die Berechnung der Lieferung erfolgt stets zu den am Liefertage gültigen Preisen wie im Auftrag und Bestätigung festgelegt. Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, in Euro. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und von uns bestätigt ist, verstehen sich die Preise ab Werk und sind ohne Verbindlichkeit für etwaige Nachbestellungen. Die Preise gelten für Erledigung des Auftrages ohne Unterbrechung. Mehrkosten, die durch irgendwelche von uns unverschuldete, verteuernde Umstände erwachsen, z. B. vom Besteller angeordnete Teil- oder Abruflieferungen usw. werden besonders berechnet. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Vorarbeiten und Versuche, die auf Wunsch des Bestellers ausgeführt sind, werden besonders berechnet.
5. Zahlung
Die Zahlung hat ohne Abzug innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt. Lohnarbeiten, Dienst- oder Beratungsleistungen sind innerhalb von 10 Tagen netto zahlbar.Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Nehmen wir gleichwohl einen Wechsel an, so gehen die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu zahlen. Die Hingabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Sicherstellungen oder Vorauszahlungen des Rechnungsbetrages können verlangt werden.Mit dem Tage der Fälligkeit tritt ohne besondere Mahnung Verzug ein. Verzugszinsen betragen 4 % über dem Zentralbankdiskontsatz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Der Besteller ist zur Aufrechnung, zur Rückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.
6. Lieferung und Gefahrübergang
Für den Umfang der Lieferung sind Abweichungen von der bestellten Menge bis zu 10 % nach oben und unten zulässig. Der Rechnungsbetrag erhöht oder ermäßigt sich entsprechend. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie versicherte Risiken versichert. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
7. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lieferungsgegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Im Falle eines Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
8. Beigestellte Artikel
Vom Besteller zu stellende Materialien sind spezifiziert und mit ausreichendem Verarbeitungs-zuschuß frei von Rechten Dritter frei Haus anzuliefern. Eine Nachprüfung auf Mängel und Beschaffenheit findet nicht statt. Mit der Übergabe des Materials erkennt der Auftraggeber seine Eignung und Verarbeitungsfähigkeit an. Wir haften für keinerlei Mängel, die auf ungeeignetes Kundenmaterial zurückzuführen sind. Fremdes Eigentum lagert unversichert auf Gefahr des Eigentümers. Evtl. gewünschte Versicherungen sind vom Eigentümer abzuschließen.
9. Eigentumsvorbehalte
Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden, Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet für den Verkäufer. Auch die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherung des Vorbehaltskäufers. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremden verarbeiteten.Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten.Wenn die Vorbehaltswaren dem Verkäufer nur anteilig gehören, so bemißt sich der ihm abgetretene Teil der aus ihrem Verkauf entstehenden Forderungen nach seinem Eigentumsanteil. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung seiner Forderung aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zusteht. Der Verkäufer muß die ihm zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt.
10. Mängelrüge und Gewährleistung
Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden; wahlweise erstatten wir auch den Minderwert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum. Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Käufer zurücktreten. Ist die Ware bereits eingebaut, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Waren oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfange nicht erfüllt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, - z. B. sogen.II-a-Material -, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte zu. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstehen, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen auf Grund einer Mängelrüge zurückzuhalten oder zu kürzen, es sei denn, es besteht ein Recht nach Ziffer 9 2. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11. Rücktritt, Nichtdurchführung des Vertrages
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 7 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Voraussetzung für die Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn wir nach Vertragsabschluß Auskünfte erhalten, welche die Gewähr des notwendigen Lieferkredits nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Erfüllt der Käufer uns gegenüber seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht pünktlich, so ist er zur Herausgabe und frachtfreien Rücksendung der Ware verpflichtet. Im Falle der Nichtdurchführung des Vertrages sind wir berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn wir aufgrund der vorstehenden Ziffern selbst berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten sind. Der Schadenersatz beträgt 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Er ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
12. Entwürfe und Muster
Entwürfe, Muster und Pläne jeder Art sind unser geistiges Eigentum und werden nur gegen Berechnung gefertigt. Das Urheberrecht verbleibt bei uns. Sie dürfen weder nachgeahmt noch Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden. Durch die Bezahlung geht das Produktions- bzw. Vervielfältigungsrecht nicht auf den Besteller oder dritte Personen über. Jede Verwertung, Vervielfältigung oder Mitteilung an Dritte berechtigt uns zur Geltendmachung von Schadenersatz-ansprüchen. Zeichnungen und zugehörige Unterlagen sind uns im Falle der Nichtbestellung unverzüglich zurückzusenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB 1.73IS. 856) sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGB 1.73IS, 868) ist ausgeschlossen.
14. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
