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Allgemeine Geschäftsbedingungen

UNSERE AGB

Allge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der POS TUNING GmbH
(Stand: 29.04.2011)

1. Geltung der allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen

1.1 Diese Geschäfts­be­din­gun­gen gelten im Geschäfts­ver­kehr mit Unter­neh­men im Sinne des § 310 I BGB für alle Liefe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bote der POS TUNING GmbH (im Folgen­den kurz: POS).

1.2 Weisen Ange­bote, Auftrags­be­stä­ti­gun­gen oder sons­tige Schrei­ben des Vertrags­part­ners auf eigene Geschäfts­be­din­gun­gen hin, wird diesen hier­mit ausdrück­lich wider­spro­chen. Dies gilt auch dann, wenn in Kennt­nis entge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Vertrags­part­ners diesem gegen­über Leis­tun­gen erbracht werden.

1.3 Diese Geschäfts­be­din­gun­gen gelten auch ohne noch­ma­lige ausdrück­li­che Verein­ba­rung für alle zukünf­ti­gen Verträge.

1.4 Die Vertrags­spra­che ist Deutsch. Bei mehr­spra­chig abge­ge­be­nen Erklä­run­gen werden Art und Umfang der Leis­tung im Zwei­fels­fall ausschließ­lich durch den deut­schen Text bestimmt.

2. Zustan­de­kom­men des Vertra­ges

2.1 Der Vertrag kommt mit der schrift­li­chen Annahme eines Ange­bots, Gegen­zeich­nung eines Vertra­ges oder einer schrift­li­chen Auftrags­be­stä­ti­gung durch POS zustande.

2.2 Alle weite­ren Verein­ba­run­gen und Neben­ab­re­den, die zwischen den Parteien zur Ausfüh­rung des Vertra­ges getrof­fen werden, sind grund­sätz­lich schrift­lich nieder­zu­le­gen. Münd­li­che getrof­fene Verein­ba­run­gen sind von der jewei­li­gen Partei zu bewei­sen, die sich darauf beruft.

2.3 Soweit POS sich zur Erbrin­gung der ange­bo­te­nen Dienste Drit­ter bedient, werden diese nicht Vertrags­part­ner, es sei denn, es wird schrift­lich ausdrück­lich darauf hinge­wie­sen.

3. Leis­tungs­ge­gen­stand / Gefahr­über­gang

3.1 In dem Vertrag lt.2.1 wird verbind­lich der Gegen­stand und Umfang der Leis­tung fest­ge­legt.

3.2 Ohne anders lautende Verein­ba­rung erfol­gen alle Leis­tun­gen von POS ab Werk.

3.3 Die Kosten für die Trans­port­ver­pa­ckung, den Trans­port und einer even­tu­ell verein­bar­ten Trans­port­ver­si­che­rung trägt der Vertrags­part­ner.

3.4 Wird die Ware auf Wunsch des Vertrags­part­ners versandt, so geht mit der Absen­dung, spätes­tens mit Verlas­sen des Werks / Lagers die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder der zufäl­li­gen Verschlech­te­rung der Ware auf den Vertrags­part­ner über. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Versen­dung der Ware vom Erfül­lungs­ort erfolgt oder wer die Fracht­kos­ten trägt.

3.5 Trans­port- und alle sons­ti­gen Verpa­ckun­gen nach Maßgabe der Verpa­ckungs­ord­nung werden nicht zurück­ge­nom­men, ausge­nom­men sind Tausch-Palet­ten. Für die Entsor­gung der Verpa­ckung ist der Vertrags­part­ner zustän­dig.

3.6 Will der Vertrags­part­ner die Wahl des Trans­por­teurs oder der Trans­port­be­din­gun­gen bestim­men oder beein­flus­sen (Routing Order), so hat er dies POS bei Vertrags­ab­schluss mitzu­tei­len.

3.7 Unwe­sent­li­che Mängel berech­ti­gen nicht zur Ableh­nung der Ware. Teil­lie­fe­run­gen sind zuläs­sig und vom Vertrags­part­ner als Teil­erfül­lung anzu­neh­men.

3.8 Für den Umfang der Leis­tung sind geringe Abwei­chun­gen von der bestell­ten Menge vertrags­ge­mäß. Die Abwei­chung darf in keinem Fall mehr als 10 % betra­gen. Der Rech­nungs­be­trag erhöht oder ermä­ßigt sich entspre­chend.

4. Preise und Annah­me­ver­zug

4.1 Die Berech­nung der Liefe­rung erfolgt stets zu den bei Vertrags­schluss gülti­gen Prei­sen in Euro und versteht sich zuzüg­lich der jeweils am Tag der Leis­tung gülti­gen Mehr­wert­steuer. Erfolgt die Leis­tung mehr als vier Monate nach Vertrags­schluss und beruht dies auf Umstän­den aus der Sphäre des Vertrags­part­ners, so sind die am Leis­tungs­tag gülti­gen Preise zugrunde zu legen.

4.2 Der Preis bezieht sich im Zwei­fel ausschließ­lich auf den schrift­lich verein­bar­ten Umfang, bei reibungs­lo­sen Ablauf. Mehr­kos­ten, die auf nicht von POS zu vertre­te­nen Umstän­den beru­hen, werden geson­dert berech­net. Dies gilt insbe­son­dere für vom Vertrags­part­ner gewünschte Nach‑, Teil- oder Abruf­lie­fe­run­gen, für Vorar­bei­ten und Versu­che auf Wunsch des Bestel­lers so wie für ordnungs­ge­mäße Verpa­ckung, Liefe­rung und Versi­che­rung der Ware.

4.3 Nimmt der Vertrags­part­ner die ihm ange­bo­tene Liefe­rung nicht an, so kommt er in Annah­me­ver­zug. Dies gilt auch dann, wenn ihm durch POS die Ware münd­lich ange­bo­ten wird und der Vertrags­part­ner zuvor die Verwei­ge­rung der Annahme erklärt hatte. Ein Anbie­ten der Ware ist für POS entbehr­lich, wenn eine von dem Vertrags­part­ner geschul­dete Mitwir­kungs­hand­lung unter­bleibt oder sonst seiner Sphäre zuzu­rech­nende Umstände nicht recht­zei­tig vor dem verein­bar­ten Liefer­ter­min eintre­ten.

4.4 Während des Verzugs ist die Haftung von POS auf Vorsatz und grobe Fahr­läs­sig­keit beschränkt, die Gefahr geht auf den Vertrags­part­ner über. POS ist in diesem Fall berech­tigt Ersatz der Mehr­auf­wen­dun­gen zu verlan­gen, die durch den Annah­me­ver­zug entste­hen. Dies umfasst insbe­son­dere Lage­rungs­kos­ten, die zu handels­üb­li­chen Sätzen täglich in Ansatz gebracht werden. Die Parteien können jeweils einen höhe­ren oder nied­ri­ge­ren Betrag nach­wei­sen.

4.5 Nach vorhe­ri­ger Andro­hung darf POS die Ware auf Rech­nung des Vertrags­part­ners aus freier Hand durch einen öffent­lich ermäch­tig­ten Handels­mak­ler verkau­fen oder durch einen zur öffent­li­chen Verstei­ge­rung befugte Person verstei­gern lasen. Im Übri­gen bleibt es bei den gesetz­li­chen Reglun­gen.

5. Zahlungs­be­din­gun­gen

5.1 Die Zahlung ist, nach­dem POS die Leis­tung ordnungs­ge­mäß erbracht hat, spätes­tens mit Errei­chung des verein­bar­ten Zahlungs­zie­les fällig. Skonto wird nur bei ausdrück­li­cher schrift­li­cher Verein­ba­rung gewährt.

5.2 Ist eine Zahlungs­frist nicht ausdrück­lich verein­bart worden so tritt spätes­tens 30 Tage nach Eingang der Rech­nung beim Vertrags­part­ner Verzug ein. Für die Berech­nung des Verzugs­be­ginns gilt die Rech­nung 3 Tage nach der Absen­dung der Rech­nung als beim Vertrags­part­ner einge­gan­gen. Die Beweis­last für die Absen­dung liegt bei POS.

5.3 Ab Verzugs­ein­tritt ist der Vertrags­part­ner zum Scha­den­er­satz verpflich­tet. Wird kein höhe­rer Scha­den nach­ge­wie­sen, ist der Rech­nungs­be­trag in Höhe von 8 %-Punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz der EZB zu verzin­sen. Mit Eintritt des Verzugs ist POS berech­tigt alle laufen­den Tätig­kei­ten einzu­stel­len. Nach Ablauf einer weite­ren Zahlungs­frist ist POS eben­falls berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten und Scha­den­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung geltend zu machen.

5.4 Die Zahlung hat grund­sätz­lich bar oder unbar in Euro zu erfol­gen. Die Hingabe von Wech­seln, Schecks oder Akzep­ten wird erst nach Gutschrift auf dem Konto von POS als Erfül­lung als Zahlung akzep­tiert.

5.5 Zurück­be­hal­tung oder Aufrech­nung sind ausge­schlos­sen, es sei denn die Forde­rung, mit der aufge­rech­net werden soll ist unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt.

6. Leis­tungs­zeit

6.1 Der verein­barte Liefer­ter­min gilt als einge­hal­ten, sowie eine Bereit­stel­lung zur Über­nahme avisiert oder die Ware dem Trans­por­teur über­ge­ben wurde. Verzö­ge­run­gen während des Trans­ports der Ware gehen nicht zulas­ten von POS. Ein Fixhan­dels­kauf gemäß § 376 HGB liegt nur dann vor, wenn der Kunde ausdrück­lich darauf hinweist, dass er nach Ablauf des Liefer­ter­mins kein Inter­esse an der Liefe­rung mehr hat oder Vertrags­part­ner nach­weist, dass dies aufgrund offen­sicht­li­cher Umstände aus Sicht von POS hätte erkannt werden müssen.

6.2 Verein­barte Liefer- bzw. Fertig­stel­lungs­ter­mine verlie­ren ihre Gültig­keit, wenn vom Vertrags­part­ner beizu­brin­gende und für die Durch­füh­rung erfor­der­li­che Geneh­mi­gun­gen, Frei­ga­ben, Unter­la­gen oder sons­tige Mate­ria­lien nicht recht­zei­tig bei POS eintref­fen. Durch Verzö­ge­rung der Liefer- bzw. Fertig­stel­lungs­ter­mine, die aus der Sphäre des Vertrags­part­ners stam­men oder auf Zufall, höhe­rer Gewalt so wie Arbeits­kampf­maß­nah­men beru­hen, kann eine Haftung von POS nicht gegrün­det werden, noch berech­ti­gen diese den Vertrags­part­ner zum Rück­tritt. Der Vertrags­part­ner hat in diesem Fall alle aus der Verzö­ge­rung erwach­sen­den Schä­den grund­sätz­lich selbst zu tragen.

6.3 POS haftet für Verzug und Unmög­lich­keit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen unter Einbe­zie­hung der abwei­chen­den Rege­lun­gen zum Scha­den­er­satz nach diesen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die Verzugs­ent­schä­di­gung ist auf den vorher­seh­ba­ren Scha­den bis zu einer Höhe von 0,5 % des Auftrags­wer­tes für jeden Tag der Verzö­ge­rung, höchs­tens jedoch auf 5 % begrenzt.

7. Mängel­ge­währ­leis­tung

7.1 Ist der Kauf für beide Seiten ein Handels­ge­schäft, so hat der Vertrags­part­ner die Ware unver­züg­lich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungs­ge­mä­ßem Geschäfts­gang tunlich ist, zu unter­su­chen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, POS unver­züg­lich Anzeige zu machen. Unter­lässt der Vertrags­part­ner diese Anzeige, so gilt die Ware als geneh­migt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Unter­su­chung nicht erkenn­bar war. Im Übri­gen gelten die §§ 377 ff. HGB.

7.2 POS bessert alle dieje­ni­gen Teile aus oder liefert sie nach eige­ner Wahl neu, für die der Vertrags­part­ner inner­halb der Gewähr­leis­tungs­zeit  nach­weist, dass sie infolge eines vor Gefahren­über­gang liegen­den Umstan­des mangel­haft sind. Gibt der Vertrags­part­ner POS keine Gele­gen­heit, sich von dem Mangel zu über­zeu­gen, stellt er insbe­son­dere auf Verlan­gen die bean­stan­de­ten Waren oder Proben davon nicht unver­züg­lich am Leis­tungs­ort zur Verfü­gung, entfal­len alle Mängel­ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che. Bei zwei­ma­li­gem Fehl­schla­gen der Nach­er­fül­lung oder Nach­bes­se­rung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herab­set­zung der Vergü­tung oder Rück­ab­wick­lung des Vertra­ges zu verlan­gen.

7.3 Sofern von POS keine anders­lau­ten­den Garan­tie­fris­ten benannt wurden, verjäh­ren Ansprü­che aufgrund von Mängeln der Waren­lie­fe­rung ab Gefahr­über­gang in 12 Mona­ten.

7.4 Weitere Ansprü­che bestehen nicht, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Mängel­ge­währ­leis­tung bestehen nur im Rahmen dieser allge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen.

8. Scha­den­er­satz

8.1 POS haftet für vertrag­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen, die zu einer Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit führen sowie für Schä­den, die der Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz unter­lie­gen nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten. Für sons­tige Pflicht­ver­let­zun­gen einschließ­lich Mangel­fol­ge­schä­den haftet POS im Rahmen der gesetz­li­chen Vorschrif­ten und vorbe­halt­lich weite­rer Rege­lun­gen nur bei Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit.

8.2 Für die Verlet­zung einer vertrag­li­chen Pflicht, die die Haupt­leis­tung betrifft, den Vertrags­zweck wesent­lich bestimmt oder die Durch­füh­rung des Vertra­ges erst ermög­licht, haftet POS eben­falls schon bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit auf Scha­den­er­satz einschließ­lich solcher Mangel­fol­ge­schä­den, die auf einer Verlet­zung einer derar­ti­gen Pflicht beru­hen. Der Anspruch auf Scha­dens­er­satz ist in diesen Fällen aber auf den bei Vertrags­schluss vorher­seh­ba­ren Scha­den bis zur Höhe des Auftrags­wer­tes begrenzt.

8.3 Soweit die Haftung von POS beschränkt wird, gilt dies auch für die persön­li­che Haftung von Mitar­bei­tern oder sons­ti­gen Arbeit­neh­mern sowie Vertre­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen.

9. Beigestellte Arti­kel

9.1 In keinem Fall haftet POS für Mängel an vom Vertrags­part­ner beigestell­ten Arti­keln.

9.2 Die vom Vertrags­part­ner zu stel­len­den Mate­ria­lien sind spezi­fi­ziert frei von Rech­ten Drit­ter frei Haus zu liefern. Zu einer Prüfung auf Mängel­frei­heit und Beschaf­fen­heit ist POS nicht verpflich­tet. Frem­des Eigen­tum lagert unver­si­chert auf Gefahr des Eigen­tü­mers. Evtl. gewünschte Versi­che­run­gen sind vom Eigen­tü­mer abzu­schlie­ßen.

10. Eigen­tums­vor­be­halt

10.1 POS behält sich das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Waren bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung vor. Der Eigen­tums­vor­be­halt gilt auch, bis sämt­li­che, auch künf­tige und bedingte Forde­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung, zwischen POS und dem Vertrags­part­ner erfüllt sind.

10.2 Der Vertrags­part­ner ist zur Siche­rungs­über­eig­nung oder Verpfän­dung der Ware nicht befugt, jedoch zur weite­ren Veräu­ße­rung der Vorbe­halts­ware im geord­ne­ten Geschäfts­gang berech­tigt. Die hier­aus gegen­über seinen Geschäfts­part­nern entste­hen­den Forde­run­gen tritt er hier­mit POS ab. Der Vertrags­part­ner hat sich das ihm zuste­hende bedingte Eigen­tum an den Waren gegen­über seinen Abneh­mern vorzu­be­hal­ten, bis diese den Kauf­preis voll bezahlt haben. Auf Verlan­gen von POS hat er ihm die Schuld­ner der abge­tre­te­nen Forde­run­gen mitzu­tei­len.

10.3 Wird die Ware vom Vertrags­part­ner be- oder verar­bei­tet, erstreckt sich der Eigen­tums­vor­be­halt auch auf die gesamte neue Sache. POS erwirbt Mitei­gen­tum zu dem Bruch­teil, der dem Verhält­nis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Vertrags­part­ner gelie­fer­ten Ware entspricht. In diesem Fall bemisst sich der POS abge­tre­tene Teil der aus dem Verkauf entste­hen­den Forde­run­gen nach diesem Bruch­teil.

10.4 POS kann den Schuld­nern die Abtre­tung anzei­gen und ist berech­tigt, den Eigen­tums­vor­be­halt geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurück­zu­tre­ten.

10.5. Über­steigt der Wert sämt­li­cher für den Vertrags­part­ner bestehen­den Sicher­hei­ten die bestehen­den Forde­run­gen nach­hal­tig um mehr als 10 %, so wird POS auf Verlan­gen der Vertrags­part­ners Sicher­hei­ten nach Wahl von POS frei­ge­ben.

11. Ände­rung der Geschäfts­grund­lage / Rechts­fol­gen

11.1 Ändern sich nach­träg­lich die wesent­li­chen Umstände unter denen die Leis­tung zu erbrin­gen ist und werden dadurch die wirt­schaft­li­che Bedeu­tung oder der Inhalt der Leis­tung für beide Seiten unzu­mut­bar geän­dert oder erge­ben sich dadurch so erheb­li­che Einwir­kun­gen auf den Betrieb von POS, dass ein fest­hal­ten am ursprüng­li­chen Vertrag nicht zumut­bar ist, so kann Anpas­sung an den Vertrag verlangt werden.

11.2 Ist eine Anpas­sung nicht möglich oder wird die Durch­füh­rung des Auftrags nach­träg­lich unmög­lich, können die Parteien vom Vertrag zurück­tre­ten. Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Vertrags­part­ners wegen eines solchen Rück­tritts bestehen nicht.

11.3 Meldet der Vertrags­part­ner Insol­venz an oder erfährt POS ander­wei­tig von einer Über­schul­dung oder drohen­der Zahlungs­un­fä­hig­keit, so ist POS eben­falls berech­tigt vom Vertrag zurück­zu­tre­ten.

11.4 Steht POS das Recht zu, vom Vertrag zurück­zu­tre­ten, so kann POS eben­falls Scha­den­er­satz statt der Leis­tung geltend machen, sofern der Grund für den Rück­tritt aus der Sphäre des Vertrags­part­ners stammt unab­hän­gig davon wer den Rück­tritt erklärt hat.

11.5 Der Anspruch auf Scha­den­er­satz statt der Leis­tun­gen kann auf bis zu 25% des verein­bar­ten Kauf­prei­ses pauscha­liert werden. Eine höhe­rer oder nied­ri­ge­rer Scha­den kann jeweils von POS oder dem Vertrags­part­ner nach­ge­wie­sen werden.

12. Gewerb­li­che Schutz- und Urhe­ber­rechte, Geheim­hal­tung

12.1 Anga­ben gegen­über dem Vertrags­part­ner sowie zur Verfü­gung gestellte Modelle, Zeich­nun­gen, Entwürfe und andere Vorla­gen, gleich ob es sich um Origi­nale oder Verviel­fäl­ti­gun­gen handelt, blei­ben Eigen­tum von POS, unter­lie­gen dem Urhe­ber­recht oder sind sonst als Geschäfts­ge­heim­nis zu behan­deln. Sie sind nur für den eige­nen Gebrauch bestimmt und dürfen nicht für andere Zwecke verwen­det, verviel­fäl­tigt oder Drit­ten über­mit­telt oder sonst offen gelegt werden. Diese Pflicht besteht auch nach Abwick­lung dieses Vertra­ges fort, die Vorla­gen sind in diesem Fall sofort zurück zu erstat­ten. Eine entgelt­li­che Über­las­sung dieser Vorla­gen erfolgt im Zwei­fel zur Vergü­tung des Erstel­lungs­auf­wands und nicht als Gegen­leis­tung für die dauer­hafte Einräu­mung von Eigen­tum und/oder Nutzungs­rech­ten.

12.2 POS räumt dem Vertrags­part­ner im Zwei­fel ledig­lich ein einfa­ches Nutzungs­recht an den im Rahmen eines Auftrags zu erstel­len­den Lösun­gen ein. Ledig­lich soweit es für Erfül­lung eines Auftrags uner­läss­lich ist, wird ein ausschließ­li­ches Nutzungs­recht einge­räumt. Der Umfang des ausschließ­li­chen Nutzungs­rechts einschließ­lich der zeit­li­chen und geogra­phi­schen Begren­zung bestimmt sich eben­falls nach­dem, was nach dem zugrun­de­lie­gen­den Erstel­lungs­auf­trag zur Erfül­lung notwen­dig ist. Ausgangs­punkt der Bestim­mung der Parteien ist das objek­tiv gewollte unter Berück­sich­ti­gung der Pflich­ten im Gegen­sei­tig­keits­ver­hält­nis.

12.3 Der Vertrags­part­ner sichert zu, dass sämt­li­che von ihm zu stel­len­den Mate­ria­lien frei von Schutz­rech­ten Drit­ter sind und insbe­son­dere, dass durch die Benut­zung der Mate­ria­lien keine Patente, Lizen­zen oder sons­tige Schutz­rechte Drit­ter verletzt werden. Der Vertrags­part­ner hat POS wegen Ansprü­chen Drit­ter aus etwa­igen Schutz­rechts­ver­let­zun­gen frei­zu­stel­len, es sei denn er kann einen Scha­den sowie alle sons­tige Kosten durch die Verschaf­fung einer Lizenz verhin­dern. Die Frei­stel­lungs­pflicht bezieht sich auch auf alle Aufwen­dun­gen, die POS aus oder im Zusam­men­hang mit der Inan­spruch­nahme durch einen Drit­ten entste­hen. Die Verjäh­rungs­frist für diese Ansprü­che ist zehn Jahre, begin­nend mit dem Abschluss des jewei­li­gen Vertra­ges.

13. Kenn­zei­chen im eige­nen Inter­esse

POS ist berech­tigt, den Geschäfts­kon­takt als Refe­renz für die eigene werb­li­che Darstel­lung zu nutzen und mit der Durch­füh­rung einzel­ner Projekte Werbung im eige­nen Inter­esse zu betrei­ben. Dies schließt das Recht ein, Fotos und Planungs­skiz­zen erfolg­reich durch­ge­führ­ter Aufträge als Refe­renz­pro­jekte gegen­über Neukun­den oder in Prospek­ten und auf der Inter­net­seite zu verwen­den und zu veröf­fent­li­chen. POS behält sich das Recht vor, einen Herstel­ler­ver­merk und die Kommis­si­ons­num­mer auf dem gelie­fer­ten Arti­kel anzu­brin­gen.

14. Verjäh­rung

Alle Ansprü­che gegen POS verjäh­ren gegen­über Unter­neh­men im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, vorbe­halt­lich ausdrück­li­cher oder werb­li­cher Zusa­gen, grund­sätz­lich in einem Jahr ab dem Beginn der kennt­nis­ab­hän­gi­gen, regel­mä­ßi­gen Verjäh­rungs­frist des § 199 Abs. 1 BGB. Im Übri­gen gilt die Verjäh­rung nach den gesetz­li­chen Vorschrif­ten.

15. Leis­tungs­ort und Gerichts­stand

15.1 Leis­tungs- und Zahlungs­ort ist der Sitz von POS.

15.2 Ausschließ­li­che zustän­di­ges Gericht – auch für Scheck­strei­tig­kei­ten – ist im kauf­män­ni­schen Verkehr das Amts oder Land­ge­richt Biele­feld. Das glei­che gilt sofern der Vertrags­part­ner die Voraus­set­zun­gen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat.

15.3 Es gilt ausschließ­lich deut­sches Recht mit Ausnahme des inter­na­tio­na­len Privat­rechts. Das UN-Kauf­recht (CISG) findet keine Anwen­dung.

16. Unwirk­sam­keit von Klau­seln

Soll­ten einzelne der vorste­hen­den Klau­seln unwirk­sam sein oder werden, so soll­ten an die Stelle der unwirk­sa­men Bedin­gun­gen solche Rege­lun­gen treten, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck des Vertra­ges unter ange­mes­se­ner Wahrung der beider­sei­ti­gen Inter­es­sen am nächs­ten kommen.

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